Satzung

Vereinssatzung Hofeulen e.V.

(Stand 16.03.2018)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen .“Hofeulen“. Der Verein ist nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Lüneburg) in das Vereinsregister eingetragen worden; nach der Eintragung lautet der Name „Hofeulen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Esterholz 6, 29559 Wrestedt.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die gemeinsame aktive Freizeitgestaltung seiner Mitglieder auf verschiedenen Gebieten, insbesondere jedoch durch die Organisation von nur den Mitgliedern zugänglichen Veranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Seminare und Workshops, kulturelle Veranstaltungen, wie private Filmvorführungen und Lesungen, Gesprächskreise, Spieleabende und der Betrieb einer Kreativwerkstatt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen; sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag in Geld zu erbringen. Es besteht die Möglichkeit einer Monats- und einer Jahresmitgliedschaft. Näheres, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages, regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann jederzeit einem Mitglied des Vorstands seinen Austritt aus dem Verein erklären, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Austritt fällig gewesenen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich per Post oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung der Einladungen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Zu Beginn der Versammlung wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer aus ihrer Mitte.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.